Wir schätzen die Vielfalt und die unterschiedlichen Perspektiven, die internationale Bewerberinnen und Bewerber in unser Team einbringen – daher ermutigen wir qualifizierte Fachkräfte, sich bei uns zu bewerben.
Unser Bewerbungsprozess ist transparent und unterstützend gestaltet. Bei Bedarf stehen wir Ihnen zur Seite – von der Einreichung Ihrer Bewerbung bis hin zur Integration in unser Team.
Wir streben danach, Talente wie Sie zu gewinnen – unabhängig davon, ob Sie bereits in der Schweiz ansässig sind oder aus dem Ausland kommen.
Nutzen Sie die Chance, Ihre Karriere bei den Solothurner Spitälern voranzutreiben und Teil eines inspirierenden Arbeitsumfelds zu werden.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen rund um Leben und Arbeiten in der Schweiz zusammengestellt. Über eine Bewerbung würden wir uns freuen!
Broschüre des EDA mit Informationen rund um das Leben in der Schweiz
Bitte beachten Sie, dass vor dem Bewerben auf eine Stelle in der Schweiz Abklärungen zu Aufenthaltsbewilligungen sowie Diplomanerkennungen zu treffen sind.
In der Schweiz dürfen Sie nur mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung erwerbstätig sein. Die Voraussetzungen für einen Aufenthalt unterscheiden sich nach Staatsangehörigkeit.
Bitte beantragen Sie vor dem ersten Arbeitstag mit dem vorhandenen Anstellungsvertrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eine kostenpflichtige Aufenthaltsbewilligung. Dazu müssen Sie eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass vorweisen.
Alle wichtigen Informationen zur Erwerbstätigkeit als EU/EFTA-Angehörige:r finden Sie hier.
Als Angehörige:r eines Drittstaates müssen Sie unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Das Gesuch für Ihre Aufenthaltsbewilligung werden wir für Sie zwei Monate vor Ihrem Stellenantritt einreichen.
Alle wichtigen Informationen zur Erwerbstätigkeit als Nicht-EU/EFTA-Angehörige:r finden Sie hier.
Das Gesuch für Ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, werden wir vor Ihrem Stellenantritt für Sie einreichen.
Bis 90 Tage pro Jahr: Die Online-Meldung werden wir für Sie ausfüllen.
Ab 90 Tage pro Jahr: Das Gesuch für Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung werden wir für Sie einreichen und Ihnen eine schriftliche Genehmigung zustellen.
In der Schweiz benötigen Sie ein anerkanntes Diplom, um Ihre Tätigkeit antreten zu können.
In den EU/EFTA-Mitgliedstaaten erworbene Arztdiplome sind dem Schweizerischen Arztdiplom gleichgestellt. Die Medizinialberufekommission MEBEKO ist für die Anerkennung zuständig. Ab der Stufe Assistenzärzt:in müssen Sie sich zusätzlich im MedReg eintragen.
Falls sie ein Arztdiplom von ausserhalb der EU/EFTA besitzen, haben Sie die Möglichkeit dieses indirekt anerkennen zu lassen oder ein eidgenössisches Arztdiplom zu erwerben.
Für die Anerkennung Ihres ausländischen Diploms ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig. Diese Anerkennung muss bei einer Anstellung bereits abgeschlossen sein.
Als Arbeitnehmende in der Schweiz sind Sie durch uns automatisch bei den in der Schweiz üblichen und obligatorischen Sozialversicherungen angemeldet.
Als Mitarbeiter*in der Solothurner Spitäler sind Sie wie folgt versichert:
Die beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf im Falle von Alter, Tod oder Invalidität decken. Die AHV und IV sind für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen obligatorisch. Die entsprechenden Beiträge werden von den Mitarbeiter*innen und von uns zu gleichen Teilen an die Ausgleichskasse Solothurn überwiesen.
Als Mitarbeiter*in der Solothurner Spitäler sind Sie bei der Eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert. Die Prämie wird von den Mitarbeiter*innen und von uns zu gleichen Teilen bezahlt.
Wir haben für alle Mitarbeiter*innen eine Unfall- und Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Sie sind bei uns gegen Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU, ab einem Arbeitspensum von mind. 8 Stunden / Woche) versichert. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, eine Unfall-Zusatzversicherung zu attraktiven Prämien abzuschliessen (ab Anstellungsdauer von mind. 3 Monaten).
Alle Arbeitnehmerinnen der Solothurner Spitäler in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Bei einem befristeten Anstellungsverhältnis kürzt sich dieser Anspruch in der ersten zwei Dienstjahren auf 14 Wochen.
Alle in der Schweiz wohnhaft und / oder erwerbstätige Personen sind verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.
Falls Sie sich im Rahmen einer Aus - oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, können Sie von dieser Versicherungspflicht befreit werden. Wenn der Aufenthalt weniger als drei Jahre dauert und Sie im Heimatstaat über eine Versicherungsdeckung verfügen, die den Aufenthalt in der Schweiz abdeckt.
Weiterführende Informationen zur Krankenkassenbefreiung
Das Schweizer Altersvorsorgesystem basiert auf einem Drei-Säulen-Prinzip.
Die 1. Säule steht für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Dazu gehören auch die Invalidenversicherung (IV), der Ergänzungsleistungen (EL), die Mutterschaftsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Vorsorgebeiträge werden dem Bruttolohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse Solothurn überwiesen.
Die 2. Säule unterstützt die Versicherten bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung. In die berufliche Vorsorge muss ab einem jährlichen Einkommen von über CHF 21'330 obligatorisch einbezahlt werden und die Beiträge werden bis zum Versicherungsfall durch die Pensionskasse verwaltet. Die Beiträge werden ebenfalls dem Bruttolohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen monatlich überwiesen.
Pro Jahr können in der Schweiz lebende Personen einen bestimmten maximalen Betrag in die dritte Säule einzahlen. Sie wird bei einer Bank oder Versicherung geführt und bildet die individuelle Ergänzung zur ersten und zweiten Säule.
Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen Steuern auf dem Einkommen und Vermögen bezahlen. Es wird eine Steuer auf Bundesebene, auf kantonaler und auf kommunaler Ebene erhoben. Die Steuersätze sind von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängig und variieren von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde.
Sie müssen ihre Steuern selbst an die kantonale Steuerverwaltung bezahlen (entweder monatlich oder einmal jährlich).
Die kantonale Steuerverwaltung erhebt bei uns monatlich eine Quellensteuer. Diese wird direkt von Ihrem Einkommen abgezogen.
Für Sie gelten die Regelungen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Wohnsitzstaat.
Weiterführende Informationen zu den Steuern im Kanton Solothurn